Kurztitel

Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den

österreichischen Zuckersektor

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

Erledigung der Anträge

Paragraph 5, (1) Entsprechen die Anträge nach Paragraph 4, Absatz 2, in Summe 10 Prozent der Zuckerquote, die der AGRANA Zucker GmbH. für das Wirtschaftsjahr 2008 aus 2009, zugeteilt wurde, hat die AMA jeden weiteren Antrag nach Artikel 4 a, Absatz 4, 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, als unzulässig zurückzuweisen.

  1. Absatz 2,Kommt es hingegen zu einer Überschreitung der Grenze von 10 Prozent nach Artikel 10, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006,, hat die AMA einen Kürzungskoeffizienten bescheidmäßig festzulegen. Auch in dem Fall, dass diese Grenze durch einen Antrag nach Paragraph 4, Absatz 2, überschritten wird, ist für den betroffenen Antragsteller ein Kürzungskoeffizient bescheidmäßig festzusetzen. Ein Antragsverzicht hat binnen fünf Tagen ab Zustellung des Bescheids zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die AMA hat die Antragsteller, deren Anträge nach Paragraph 4, Absatz 4, für zulässig befunden wurden, nach Artikel 4 a, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 6, Litera a, der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, bescheidmäßig in Kenntnis zu setzen, dass ihnen eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.