Bundesrecht konsolidiert

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Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung § 4

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 278/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.10.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4,

Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder der zu betreuenden Person, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen und die Persönlichkeitsrechte einschließlich der wirtschaftlichen Interessen des zu Betreuenden zu verletzen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Personenbetreuer

  1. Ziffer eins
    ihre Leistungen nicht wahrheitsgetreu anbieten oder
  2. Ziffer 2
    Leistungen erbringen ohne hiezu beauftragt zu sein oder
  3. Ziffer 3
    Zahlungen entgegennehmen ohne hiezu ermächtigt zu sein oder
  4. Ziffer 4
    ihnen anvertraute Gegenstände eigenmächtig zurückbehalten oder
  5. Ziffer 5
    Empfehlungen ungeeigneter Personen als Betreuer abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015

Gesetzesnummer

20005494

Dokumentnummer

NOR40091391

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