Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
15.10.2007
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder der zu betreuenden Person, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen und die Persönlichkeitsrechte einschließlich der wirtschaftlichen Interessen des zu Betreuenden zu verletzen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Personenbetreuer
ihre Leistungen nicht wahrheitsgetreu anbieten oder
Leistungen erbringen ohne hiezu beauftragt zu sein oder
Zahlungen entgegennehmen ohne hiezu ermächtigt zu sein oder
ihnen anvertraute Gegenstände eigenmächtig zurückbehalten oder
Empfehlungen ungeeigneter Personen als Betreuer abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015
Gesetzesnummer
20005494
Dokumentnummer
NOR40091391