ihre Leistungen nicht wahrheitsgetreu anbieten oder
Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2007,
Paragraph 4
15.10.2007
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder der zu betreuenden Person, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen und die Persönlichkeitsrechte einschließlich der wirtschaftlichen Interessen des zu Betreuenden zu verletzen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Personenbetreuer