Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
15.10.2007
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Standesregeln
§ 3.Paragraph 3,
Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Personenbetreuers auzuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Personenbetreuers auzuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015
Gesetzesnummer
20005494
Dokumentnummer
NOR40091390