Bundesrecht konsolidiert

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Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung § 3

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 278/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.10.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Standesregeln

Paragraph 3,

Die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Personenbetreuers auzuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015

Gesetzesnummer

20005494

Dokumentnummer

NOR40091390

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