Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.10.2007

Text

Standesregeln

Paragraph 3,

Die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Personenbetreuers auzuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.