Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2007,
Paragraph 3
15.10.2007
Die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Personenbetreuers auzuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.