Bundesrecht konsolidiert

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Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung § 2

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 278/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.10.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden haben über Leistungen der Personenbetreuung einen Betreuungsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen und Interessenten vor Vertragsabschluss auf deren Verlangen schriftlich über alle für den Vertragsabschluss wesentlichen Belange, insbesondere über die zulässigen Leistungsinhalte und den Preis zu informieren. Sie haben in jeder Werbung anzugeben, wo diese Infomationen angefordert werden können.
  2. Absatz 2,Der im Absatz eins, genannte Betreuungsvertrag ist dem Vertragspartner abschriftlich auszufolgen und hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den Namen (die Firma) und die Anschrift der Vertragsteile,
    2. Ziffer 2
      den Beginn und die Dauer des Werkvertrages,
    3. Ziffer 3
      die Leistungsinhalte,
    4. Ziffer 4
      die Festlegung von Handlungsleitlinien im Sinne des Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 idgF,
    5. Ziffer 5
      eine Vereinbarung, ob im Fall der Verhinderung für Vertretung gesorgt ist und allenfalls Namen und Kontaktadresse des Vertreters/der Vertreter,
    6. Ziffer 6
      die Fälligkeit und die Höhe des Werklohns, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Gewerbetreibende selbst sämtliche Steuern und Beiträge erklärt und abführt und
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, wobei vorzusehen ist, dass der Personenbetreuungsvertrag durch den Tod der betreuungsbedürftigen Person aufgehoben wird und der Gewerbetreibende ein bereits im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten hat sowie, dass der Vertrag von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
  3. Absatz 3,Die einzelnen Inhalte des Werkvertrages sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015

Gesetzesnummer

20005494

Dokumentnummer

NOR40091389

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