Absatz eins,Die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden haben über Leistungen der Personenbetreuung einen Betreuungsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen und Interessenten vor Vertragsabschluss auf deren Verlangen schriftlich über alle für den Vertragsabschluss wesentlichen Belange, insbesondere über die zulässigen Leistungsinhalte und den Preis zu informieren. Sie haben in jeder Werbung anzugeben, wo diese Infomationen angefordert werden können.