Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2009
Abkürzung
HStBV-HAUP
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005.Diese Verordnung gilt für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, des Hochschulgesetzes 2005.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für Studierende im Rahmen ihres Erststudiums an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien. Für den Besuch von Studien zur Erlangung eines weiteren Lehramtes ist kein Studienbeitrag zu leisten.
(3)Absatz 3,Die Teilnahme an Hochschullehrgängen und Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags ist frei von der Leistung von Studienbeiträgen.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.
Schlagworte
Agrarpädagogik
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009
Gesetzesnummer
20005479
Dokumentnummer
NOR40091059