Kurztitel

Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, des Hochschulgesetzes 2005.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt für Studierende im Rahmen ihres Erststudiums an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien. Für den Besuch von Studien zur Erlangung eines weiteren Lehramtes ist kein Studienbeitrag zu leisten.
  3. Absatz 3,Die Teilnahme an Hochschullehrgängen und Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags ist frei von der Leistung von Studienbeiträgen.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.