Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung § 1

Kurztitel

Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 229/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-FK-V

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Anwendung der Bestimmungen der FK-V

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen eins bis 15, 16 Absatz 3 bis 7 und Absatz 10, sowie die Anhänge 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Begriffe „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ und „ASchG“ der Begriff „B-BSG“,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
    im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
  2. Absatz 2,Paragraph 16, Absatz 6, FK-V ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Absatz eins, das Zitat „§ 87 Absatz eins, tritt.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20005451

Dokumentnummer

NOR40090858

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