Kurztitel

Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Text

Anwendung der Bestimmungen der FK-V

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen eins bis 15, 16 Absatz 3 bis 7 und Absatz 10, sowie die Anhänge 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Begriffe „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ und „ASchG“ der Begriff „B-BSG“,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
    im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
  2. Absatz 2,Paragraph 16, Absatz 6, FK-V ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Absatz eins, das Zitat „§ 87 Absatz eins, tritt.