Absatz eins,Die Paragraphen eins bis 15, 16 Absatz 3 bis 7 und Absatz 10, sowie die Anhänge 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- Ziffer einsan die Stelle der Begriffe „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ und „ASchG“ der Begriff „B-BSG“,
- Ziffer 2an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
- Ziffer 3an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.