(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 schriftlich und mündlich sowienach Absatz eins, Ziffer eins, schriftlich und mündlich sowie
nach Abs. 1 Z 2 bis 5 mündlich.nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 mündlich.
Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 1 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.Im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.