Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Text

Prüfungsordnung für den rechtskundigen Dienst

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Ressortbezogenes Verfassungsrecht sowie Wehrrecht,
    2. Ziffer 2
      Ressortbezogenes Völkerrecht sowie Recht der Europäischen Union,
    3. Ziffer 3
      Ressortbezogenes Verwaltungs- und Zivilrecht,
    4. Ziffer 4
      Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten und
    5. Ziffer 5
      Haushaltsrecht des Bundes.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins, schriftlich und mündlich sowie
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 mündlich.
    Im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  3. Absatz 3,Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.