Bundesrecht konsolidiert

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Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 189/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik und Fachkunde.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Gesetzesnummer

20005411

Dokumentnummer

NOR40090454

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