Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik und Fachkunde.
Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2007,
Paragraph 4
01.07.2007
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.