Bundesrecht konsolidiert

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Section Control-Messstreckenverordnung Kaisermühlentunnel § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung Kaisermühlentunnel

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 168/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.07.2007

Außerkrafttretensdatum

04.03.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem, mit dem die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Bereich zwischen km 1,450 und km 3,750 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 22 Donauufer Autobahn festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018

Gesetzesnummer

20005387

Dokumentnummer

NOR40088854

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