(3)Absatz 3,Die Erstellung des Überwachungsprogrammes hat unter besonderer Berücksichtigung der epidemiologischen und entomologischen Gegebenheiten, wie insbesondere der Seuchenlage im Hinblick auf Bluetongue, der Anzahl und Größe der Bestände, der Bestandsdichte und Haltung der zu untersuchenden Tiere, des Vorhandenseins von Vektoren und des allfälligen Einsatzes von Sentineltieren gemäß § 5, zu erfolgen.Die Erstellung des Überwachungsprogrammes hat unter besonderer Berücksichtigung der epidemiologischen und entomologischen Gegebenheiten, wie insbesondere der Seuchenlage im Hinblick auf Bluetongue, der Anzahl und Größe der Bestände, der Bestandsdichte und Haltung der zu untersuchenden Tiere, des Vorhandenseins von Vektoren und des allfälligen Einsatzes von Sentineltieren gemäß Paragraph 5,, zu erfolgen.