Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bluetongue-Überwachungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bluetongue-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.07.2007

Außerkrafttretensdatum

20.01.2010

Abkürzung

BTÜ-V

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Überwachungsprogramm

Allgemeines

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder und Schafe stichprobenartig einer blutserologischen Untersuchung auf Bluetongue zu unterziehen sind. Bei Bedarf können auch Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten für diese Untersuchungen herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Das Überwachungsprogramm beinhaltet insbesondere
    1. Ziffer eins
      einen Stichprobenplan für die Durchführung der serologischen Untersuchungen,
    2. Ziffer 2
      einen Einsatzplan für Sentineltiere, und
    3. Ziffer 3
      einen Aufstellungsplan für Vektorfallen.
  3. Absatz 3,Die Erstellung des Überwachungsprogrammes hat unter besonderer Berücksichtigung der epidemiologischen und entomologischen Gegebenheiten, wie insbesondere der Seuchenlage im Hinblick auf Bluetongue, der Anzahl und Größe der Bestände, der Bestandsdichte und Haltung der zu untersuchenden Tiere, des Vorhandenseins von Vektoren und des allfälligen Einsatzes von Sentineltieren gemäß Paragraph 5,, zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Grundlage des Stichprobenplans ist eine geographische Gliederung des Bundesgebietes in Form eines Gitternetzes mit einer Seitenlänge von 40 mal 40 km oder nach Verwaltungseinheiten.
  5. Absatz 5,Im Einsatzplan für Sentineltiere sind insbesondere auch die Anzahl der pro Bundesland bzw. Gitternetzquadrat oder Verwaltungseinheit erforderlichen Sentineltiere und die Art und Weise, wie sie zusätzlich zur Ohrmarkennummer zu kennzeichnen sind, festzulegen.
  6. Absatz 6,Die Durchführung des Überwachungsprogrammes – einschließlich eines allfälligen Einsatzes von Sentineltieren – obliegt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.
  7. Absatz 7,Als Blutproben im Sinne von Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz eins, können auch Blutproben verwendet werden, die im Rahmen von periodischen Untersuchungen, anderen staatlichen Überwachungsprogrammen oder anlässlich der Schlachtung genommen werden.
  8. Absatz 8,Die gemäß den Paragraphen 4 und 5 zu untersuchenden Tiere müssen, sofern sie in Tierhaltungsbetrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TGG gehalten werden, auf Grund ihrer Ohrmarkennummer gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2005, oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. römisch zwei Nr. 1997/408, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 2002/471, eindeutig identifizierbar sein. Sollte eine derartige Einzeltierkennzeichnung noch nicht vorhanden sein, so ist sie im Rahmen der Probennahme unverzüglich vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

20005376

Dokumentnummer

NOR40088580

Navigation im Suchergebnis