(8)Absatz 8,Die gemäß den §§ 4 und 5 zu untersuchenden Tiere müssen, sofern sie in Tierhaltungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 2 TGG gehalten werden, auf Grund ihrer Ohrmarkennummer gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 210/2005 oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 1997/408, idF BGBl. II Nr. 2002/471, eindeutig identifizierbar sein. Sollte eine derartige Einzeltierkennzeichnung noch nicht vorhanden sein, so ist sie im Rahmen der Probennahme unverzüglich vorzunehmen.Die gemäß den Paragraphen 4 und 5 zu untersuchenden Tiere müssen, sofern sie in Tierhaltungsbetrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TGG gehalten werden, auf Grund ihrer Ohrmarkennummer gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2005, oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. römisch zwei Nr. 1997/408, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 2002/471, eindeutig identifizierbar sein. Sollte eine derartige Einzeltierkennzeichnung noch nicht vorhanden sein, so ist sie im Rahmen der Probennahme unverzüglich vorzunehmen.