Bundesrecht konsolidiert

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Hämovigilanz-Verordnung 2007 § 3

Kurztitel

Hämovigilanz-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 155/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 173/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HäVO 2007

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Meldungen ernster unerwünschter Reaktionen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Meldepflichtig sind
    1. Ziffer eins
      der ärztliche Leiter/die ärztliche Leiterin eines Krankenhausblutdepots, wo ein solches nicht besteht, der ärztliche Leiter/die ärztliche Leiterin einer Krankenanstalt,
    2. Ziffer 2
      niedergelassene Ärztinnen/Ärzte einschließlich Gruppenpraxen und
    3. Ziffer 3
      der ärztliche Leiter/die ärztliche Leiterin einer Blutspendeeinrichtung.
  2. Absatz 2,Der Leiter/die Leiterin eines Krankenhausblutdepots, wo ein solches nicht besteht, der ärztliche Leiter/die ärztliche Leiterin einer Krankenanstalt, und der ärztliche Leiter/die ärztliche Leiterin einer Blutspendeeinrichtung haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
    1. Ziffer eins
      vermutete ernste unerwünschte Reaktionen im Rahmen einer Apherese gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, 4, 7 und 8 unverzüglich, und
    2. Ziffer 2
      ernste unerwünschte Reaktionen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 5 und 6 bei jeder Art der Spende und gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, bei Vollblutspenden (Nicht-Apherese-Spenden) spätestens am nächsten Werktag nach Bekanntwerden
    zu melden.
  3. Absatz 3,Nach Aufklärung der Verdachtsfälle gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben die Meldepflichtigen gemäß Absatz 2, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Bestätigungsmeldung zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Leiter/die Leiterin eines Krankenhausblutdepots, wo ein solches nicht besteht, der ärztliche Leiter/die ärztliche Leiterin einer Krankenanstalt, und niedergelassene Ärztinnen/Ärzte einschließlich Gruppenpraxen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
    1. Ziffer eins
      jede vermutete ernste unerwünschte Reaktion gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, unverzüglich,
    2. Ziffer 2
      vermutete ernste unerwünschte Reaktionen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 15 und 18 spätestens am nächsten Werktag nach Bekanntwerden, und
    3. Ziffer 3
      ernste unerwünschte Reaktionen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 16 und 17 jährlich
    zu melden. Gleichzeitig hat der Meldepflichtige in den Fällen der Ziffer eins und 2 die verantwortliche Person des Betriebes, der das zur Transfusion bestimmte Blut oder die Blutbestandteile verarbeitet, lagert oder verteilt hat, und den ärztlichen Leiter/die ärztliche Leiterin der Blutspendeeinrichtung zu informieren.
  5. Absatz 5,Nach Aufklärung der Verdachtsfälle gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 hat der Meldepflichtige gemäß Absatz 4, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Bestätigungsmeldung zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Im Falle einer Abwesenheit der in Absatz eins, genannten Personen trifft die jeweilige Meldepflicht denjenigen/diejenige, der/die mit der Ausübung der jeweiligen Funktion betraut ist.

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005372

Dokumentnummer

NOR40152102

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