Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsGewerbetreibende haben bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Personenbetreuung für eine Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Leben der zu betreuenden Person Sorge zu tragen.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 angeführte Verpflichtung zur Sorgetragung umfasst insbesondereDie in Absatz eins, angeführte Verpflichtung zur Sorgetragung umfasst insbesondere
die Setzung von Maßnahmen zur Unfallverhütung bei der Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen,
die Rücksichtnahme auf dem zu Betreuenden auferlegte Vorschriften bei der Zubereitung von Mahlzeiten und
die Berücksichtigung der körperlichen Mobilität des zu Betreuenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Gesetzesnummer
20005370
Dokumentnummer
NOR40088472