Absatz eins,Gewerbetreibende haben bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Personenbetreuung für eine Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Leben der zu betreuenden Person Sorge zu tragen.
Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2007,
Paragraph eins
01.07.2007