Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.06.2007

Außerkrafttretensdatum

13.02.2009

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    Sachgüter:
    1. Litera a
      Produkte gemäß dem nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM – CODE 1010113000 bis 4199000000, in der
      für die Berichtsperiode geltenden Fassung sowie
    2. Litera b
      Güter gemäß der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter – ÖCPA 2002 – Abschnitte C bis E;
  2. Ziffer 2
    unternehmensnahe Dienstleistungen: Dienstleistungen der Abschnitte römisch eins bis K gemäß der ÖCPA 2002;
  3. Ziffer 3
    branchenspezifische Strukturdaten: Informationen über die relative Bedeutung von Sachgütern und Dienstleistungen im gesamten Produktions-, Handels- und Investitionsspektrum von Meldeeinheiten und Branchen, die es erlauben, eine selektive Auswahl von Produkten und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen.

Schlagworte

Produktionsspektrum, Handelsspektrum

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40088370

Navigation im Suchergebnis