Bundesrecht konsolidiert

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Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.06.2007

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

  1. Ziffer eins
    Großhandelspreise,
  2. Ziffer 2
    Baupreise und Baukosten,
  3. Ziffer 3
    Preise für Ausrüstungsgüter,
  4. Ziffer 4
    Erzeugerpreise von Sachgütern und
  5. Ziffer 5
    Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2015

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40088369

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