Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.06.2007

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015

Text

Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

  1. Ziffer eins
    Großhandelspreise,
  2. Ziffer 2
    Baupreise und Baukosten,
  3. Ziffer 3
    Preise für Ausrüstungsgüter,
  4. Ziffer 4
    Erzeugerpreise von Sachgütern und
  5. Ziffer 5
    Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen zu erstellen.