Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen in der Fassung des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, BGBl. I Nr. 98/2001, wird – soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird - ein Zuschlag von 17 vH festgesetzt.Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen in der Fassung des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird – soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird - ein Zuschlag von 17 vH festgesetzt. (2)Absatz 2,Von diesem Zuschlag ausgenommen sind die in § 51 Abs. 1 Z 1 und Z 2 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 in der Fassung des Familien- und Erbrechtsänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 58/2004, neu festgesetzten Mindestbeträge von 415,40 Euro beziehungsweise 111,90 Euro.Von diesem Zuschlag ausgenommen sind die in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 in der Fassung des Familien- und Erbrechtsänderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, neu festgesetzten Mindestbeträge von 415,40 Euro beziehungsweise 111,90 Euro. (3)Absatz 3,Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
Im RIS seit
15.03.2024
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
20012549
Dokumentnummer
NOR40260857