Kurztitel

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen in der Fassung des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird – soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird - ein Zuschlag von 17 vH festgesetzt.
  2. Absatz 2,Von diesem Zuschlag ausgenommen sind die in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 in der Fassung des Familien- und Erbrechtsänderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, neu festgesetzten Mindestbeträge von 415,40 Euro beziehungsweise 111,90 Euro.
  3. Absatz 3,Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012549

Dokumentnummer

NOR40260857