Bundesrecht konsolidiert

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Kabotagekontrollverordnung § 2

Kurztitel

Kabotagekontrollverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 132/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KKV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Verfahren zur Ausgabe der Kontrollblätter

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die während der Kabotage mitzuführenden Kontrollblätter nach dem Muster der Anlage 1 sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Mitteilung folgender Angaben auszugeben:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Unternehmers, der in einem Mitgliedstaat zur grenzüberschreitenden gewerblichen Güterbeförderung zugelassen ist und der die Kabotagetätigkeiten in Österreich durchführen wird;
    2. Ziffer 2
      Nummer der Gemeinschaftslizenz;
    3. Ziffer 3
      Beginn der Kabotagetätigkeit und
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der benötigten Kontrollblätter.
  2. Absatz 2,Die Kontrollblätter sind für einen Gültigkeitszeitraum von 60 Tagen pro Kalenderjahr auszustellen.
  3. Absatz 3,Sollte innerhalb der Gültigkeitsdauer der Kontrollblätter keine Kabotagetätigkeit durchgeführt werden, dürfen neue Kontrollblätter für einen anderen Zeitraum nur ausgegeben werden, wenn die leeren, ungenützten Kontrollblätter an die Ausgabebehörde retourniert wurden.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20005350

Dokumentnummer

NOR40087864

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