Absatz eins,Die während der Kabotage mitzuführenden Kontrollblätter nach dem Muster der Anlage 1 sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Mitteilung folgender Angaben auszugeben:
- Ziffer einsName und Anschrift des Unternehmers, der in einem Mitgliedstaat zur grenzüberschreitenden gewerblichen Güterbeförderung zugelassen ist und der die Kabotagetätigkeiten in Österreich durchführen wird;
- Ziffer 2Nummer der Gemeinschaftslizenz;
- Ziffer 3Beginn der Kabotagetätigkeit und
- Ziffer 4die Anzahl der benötigten Kontrollblätter.