(1)Absatz eins,Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, unterliegt die Ausbildungseinrichtung oder deren Betreiber/in der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 63 Abs. 1 ASchG zu erteilen, wennAuf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, unterliegt die Ausbildungseinrichtung oder deren Betreiber/in der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASchG zu erteilen, wenn
die vorgesehene Ausbildung §§ 5 bis 8 sowie dem Anhang entspricht,die vorgesehene Ausbildung Paragraphen 5 bis 8 sowie dem Anhang entspricht,
die notwendigen Voraussetzungen gemäß §§ 9f vorliegen unddie notwendigen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 9 f, vorliegen und
die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse §§ 10 und 11, bei einer als öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingerichteten Ausbildungseinrichtung weiters § 12 Abs. 1 bis 4, entsprechen.die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse Paragraphen 10 und 11, bei einer als öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingerichteten Ausbildungseinrichtung weiters Paragraph 12, Absatz eins bis 4, entsprechen.