Bundesrecht konsolidiert

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Ökodesign-Verordnung 2007 § 1

Kurztitel

Ökodesign-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.06.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ODV 2007

Index

26/01 Wettbewerbsrecht
50/01 Gewerbeordnung
95/01 Elektrotechnik

Text

Zweck und Ziel

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Durch diese Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte festgelegt mit dem Ziel, den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch die in Paragraph 2, Ziffer 30, definierten Rechtsvorschriften ergänzt und sind ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen anzuwenden.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
  4. Absatz 4,Die Geltung der Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschließlich der Rechtsvorschriften für fluorierte Treibhausgase, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Schlagworte

Personenbeförderung

Im RIS seit

28.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20005348

Dokumentnummer

NOR40129297

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