(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch die in § 2 Z 30 definierten Rechtsvorschriften ergänzt und sind ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen anzuwenden.Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch die in Paragraph 2, Ziffer 30, definierten Rechtsvorschriften ergänzt und sind ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen anzuwenden.