(2)Absatz 2,Zusätzliche und spezifische Bestimmungen, die nicht in anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind, werden für bestimmte Arten von Produkten in Verordnungen zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 3 werden nachfolgend „ergänzende Rechtsvorschriften“ genannt.Zusätzliche und spezifische Bestimmungen, die nicht in anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind, werden für bestimmte Arten von Produkten in Verordnungen zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, werden nachfolgend „ergänzende Rechtsvorschriften“ genannt.