Bundesrecht konsolidiert

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Ökodesign-Verordnung 2007 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökodesign-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.08.2007

Außerkrafttretensdatum

21.06.2011

Abkürzung

ODV 2007

Index

26/01 Wettbewerbsrecht
50/01 Gewerbeordnung
95/01 Elektrotechnik

Text

Zweck und Ziel

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Durch diese Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte festgelegt mit dem Ziel, den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Zusätzliche und spezifische Bestimmungen, die nicht in anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind, werden für bestimmte Arten von Produkten in Verordnungen zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, werden nachfolgend „ergänzende Rechtsvorschriften“ genannt.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
  4. Absatz 4,Die Geltung der Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschließlich der Rechtsvorschriften für fluorierte Treibhausgase, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Schlagworte

Personenbeförderung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

20005348

Dokumentnummer

NOR40087814

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