Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
10.01.2007
Außerkrafttretensdatum
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Beschlüsse, Beratung und Abstimmung der Schlichtungskommission
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Beschlüsse der Schlichtungskommission bedürfen der Anwesenheit aller Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Die Schlichtungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Abstimmungen erfolgen namentlich und in alphabetischer Reihenfolge, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.
(3)Absatz 3,Auf Verlangen eines Mitgliedes ist nicht nur über den Spruch, sondern auch über die Begründung des Bescheides gesondert abzustimmen. Ein darauf abzielendes Verlangen muss jedoch sofort nach der Abstimmung über den Spruch gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016
Gesetzesnummer
20005217
Dokumentnummer
NOR40086225