Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission § 9

Kurztitel

Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 11/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

10.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Beschlüsse, Beratung und Abstimmung der Schlichtungskommission

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Beschlüsse der Schlichtungskommission bedürfen der Anwesenheit aller Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Die Schlichtungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Abstimmungen erfolgen namentlich und in alphabetischer Reihenfolge, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen eines Mitgliedes ist nicht nur über den Spruch, sondern auch über die Begründung des Bescheides gesondert abzustimmen. Ein darauf abzielendes Verlangen muss jedoch sofort nach der Abstimmung über den Spruch gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016

Gesetzesnummer

20005217

Dokumentnummer

NOR40086225

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/11/P9/NOR40086225

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