Kurztitel

Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

10.01.2007

Text

Beschlüsse, Beratung und Abstimmung der Schlichtungskommission

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Beschlüsse der Schlichtungskommission bedürfen der Anwesenheit aller Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Die Schlichtungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Abstimmungen erfolgen namentlich und in alphabetischer Reihenfolge, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen eines Mitgliedes ist nicht nur über den Spruch, sondern auch über die Begründung des Bescheides gesondert abzustimmen. Ein darauf abzielendes Verlangen muss jedoch sofort nach der Abstimmung über den Spruch gestellt werden.