Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission § 3

Kurztitel

Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 11/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

10.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Anträge gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 8 des Universitätsgesetzes 2002 sind bei der Geschäftsstelle schriftlich einzubringen.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat eine Darstellung der Schlichtungsangelegenheit, die Bezeichnung der erforderlichen Beweismittel und ein bestimmtes Begehren zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsstelle hat die bei ihr einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich der oder dem Vorsitzenden zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die oder der Vorsitzende hat die Zustellung einer Abschrift des Antrages an den Antragsgegner zu verfügen. Gleichzeitig hat die oder der Vorsitzende beide Parteien aufzufordern, binnen zwei Wochen je zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer zu nominieren.
  5. Absatz 5,Dem Antragsgegner steht es frei, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Gegenschrift bei der Geschäftsstelle einzubringen. Die Geschäftsstelle hat dem Antragsteller eine Abschrift der Gegenschrift zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die Geschäftsstelle hat Abschriften des Antrages und der Gegenschrift der oder dem Vorsitzenden sowie den Beisitzerinnen und Beisitzern zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016

Gesetzesnummer

20005217

Dokumentnummer

NOR40086219

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/11/P3/NOR40086219

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