Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission § 1

Kurztitel

Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 11/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Zusammensetzung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Schlichtungskommission besteht aus einer Richterin oder einem Richter des Aktivstandes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.
  2. Absatz 2,Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden tritt an ihre oder seine Stelle ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist auch im Nicht-Vertretungsfall zu den Sitzungen und allfälligen mündlichen Verhandlungen einzuladen und nimmt an diesen ohne Stimme teil.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016

Gesetzesnummer

20005217

Dokumentnummer

NOR40086217

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/11/P1/NOR40086217

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