Bundesrecht konsolidiert

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Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung § 1

Kurztitel

Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 101/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FK-QUAB-V

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche § 10.

Text

1. Abschnitt
Meldepflichten

Meldepflicht, Übermittlung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß Paragraph 5, FKG hat spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 FKG hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen entsprechend der Anlage zu übermitteln. Diese Quartalsberichte sind auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Wenn in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben.
  3. Absatz 3,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Die Meldungen der Quartalsberichte sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Dies gilt gleichfalls für eine Leermeldung und das Übersichtsblatt.

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2011

Gesetzesnummer

20005321

Dokumentnummer

NOR40116892

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