Bundesrecht konsolidiert

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Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 101/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.05.2007

Außerkrafttretensdatum

18.03.2010

Abkürzung

FK-QUAB-V

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag
30. Juni 2007 zu erstatten (vgl. § 10).

Text

1. Abschnitt
Meldepflichten

Meldepflicht, Übermittlung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß Paragraph 5, FKG hat binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 FKG hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen entsprechend der Anlage zu übermitteln. Diese Quartalsberichte sind auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Wenn in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben.
  3. Absatz 3,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Die Meldungen der Quartalsberichte sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Dies gilt gleichfalls für eine Leermeldung und das Übersichtsblatt.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

20005321

Dokumentnummer

NOR40087298

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