Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
03.05.2007
Außerkrafttretensdatum
18.03.2010
Abkürzung
FK-QUAB-V
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag
30. Juni 2007 zu erstatten (vgl. § 10).
Text
1. Abschnitt
Meldepflichten
Meldepflicht, Übermittlung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß § 5 FKG hat binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 FKG hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen entsprechend der Anlage zu übermitteln. Diese Quartalsberichte sind auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß Paragraph 5, FKG hat binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 FKG hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen entsprechend der Anlage zu übermitteln. Diese Quartalsberichte sind auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Wenn in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben.
(3)Absatz 3,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Die Meldungen der Quartalsberichte sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Dies gilt gleichfalls für eine Leermeldung und das Übersichtsblatt.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Gesetzesnummer
20005321
Dokumentnummer
NOR40087298