Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Geflügelhygieneverordnung 2007 § 6

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Untersuchungskosten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ausgenommen davon sind Laborkosten für Untersuchungen im Rahmen der Durchführung von amtlichen Probenahmen, die im Zuge der Umsetzung der jeweiligen österreichischen Bekämpfungsprogramme der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003/EG vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern Amtsblatt Nummer L 325 vom 12. Dezember 2003, Seite 1) erfolgen; diese sind vom Bund zu tragen.
  2. Absatz 2,Die Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind,
    1. Ziffer eins
      bis 31. Dezember 2007 auf Grund des nach Paragraph 47, des Fleischuntersuchungsgesetzes gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Geflügelhygieneverordnung 2000 festgelegten Tarifes,
    2. Ziffer 2
      ab 1. Jänner 2008, sofern sie nicht im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgen, auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, TGG festzulegenden Tarifes, vom Betriebsinhaber zu entrichten.
  3. Absatz 3,Kostenersatz und Förderungen durch Dritte bleiben unberührt.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40101859

Navigation im Suchergebnis