Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ausgenommen davon sind Laborkosten für Untersuchungen im Rahmen der Durchführung von amtlichen Probenahmen, die im Zuge der Umsetzung der jeweiligen österreichischen Bekämpfungsprogramme der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003/EG vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern Amtsblatt Nummer L 325 vom 12. Dezember 2003, Seite 1) erfolgen; diese sind vom Bund zu tragen.