Bundesrecht konsolidiert

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FinanzOnline-Verordnung 2006 Art. 1 § 5b

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5b

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
34 Monopole

Text

Elektronische Zustellung

Paragraph 5 b,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt und einer Abgabenbehörde eine E-Mailadresse bekanntgegeben hat, wird über die elektronische Zustellung mittels E-Mail benachrichtigt. Teilnehmer können auf die Benachrichtigung verzichten. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
  3. Absatz 3,Teilnehmer, die zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Teilnehmer, die
    1. Ziffer eins
      nicht, oder
    2. Ziffer 2
      ausschließlich infolge des Übergangs der Steuerschuld gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, oder Absatz eins a bis eins e UStG 1994, oder
    3. Ziffer 3
      ausschließlich aufgrund der Anwendung des Paragraph 11, Absatz 12, oder 14 UStG 1994
    zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
  4. Absatz 3 a,Ein bereits abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert für Teilnehmer, die zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, seine Wirksamkeit.
  5. Absatz 4,Vor dem 1. Jänner 2013 erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des Paragraph 97, Absatz 3, vierter Satz BAO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Absatz 3, zweiter Satz wirksam.

    Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Ziffer 4, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2025,)

Im RIS seit

01.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40271611

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/97/A1P5b/NOR40271611

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