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FinanzOnline-Verordnung 2006 Art. 1 § 5b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5b

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

FOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
34 Monopole

Text

Elektronische Zustellung

Paragraph 5 b,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt und einer Abgabenbehörde eine E-Mailadresse bekanntgegeben hat, wird über die elektronische Zustellung mittels E-Mail benachrichtigt. Teilnehmer können auf die Benachrichtigung verzichten. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
  3. Absatz 3,Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
  4. Absatz 3 a,Ein in FinanzOnline abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert für Teilnehmer, die gemäß Absatz 3, erster Satz zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, seine Wirksamkeit.
  5. Absatz 4,Vor dem 1. Jänner 2013 erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des Paragraph 97, Absatz 3, vierter Satz BAO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Absatz 3, zweiter Satz wirksam, wobei Absatz 3, dritter Satz nicht anzuwenden ist.
  6. Absatz 5,Wurde vor dem 1. Jänner 2013 keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des Paragraph 97, Absatz 3, vierter Satz BAO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, erteilt, darf eine elektronische Zustellung an die in Absatz 3, zweiter Satz genannten Teilnehmer nicht vor dem in Absatz 3, dritter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen.
  7. Absatz 6,Abweichend von Absatz eins, kann die Abgabenbehörde von der elektronischen Form der Zustellung an einen Teilnehmer, dessen Verzicht auf die elektronische Zustellung seine Wirksamkeit gemäß Absatz 3 a, verloren hat, so lange absehen, bis der Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung unmittelbar nach einem erfolgreichen Login in das Portal FinanzOnline in Kenntnis gesetzt wurde.

Im RIS seit

28.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40266551

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/97/A1P5b/NOR40266551

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