Bundesrecht konsolidiert

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FinanzOnline-Verordnung 2006 Art. 1 § 3a

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3a

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
34 Monopole

Text

Bekanntgabe von Zugangsdaten an natürliche Personen

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Nach Maßgabe des Absatz 3, sind Zugangsdaten auf Antrag einer natürlichen Person bekanntzugeben. Die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ist zulässig, allerdings erfordert die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des Antragstellers zu enthalten.
  2. Absatz 2,Natürliche Personen aus einem Staat, in dem kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, können den Antrag über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß Paragraph eins, Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2023,, stellen. In diesem Fall ist die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Zugangsdaten dürfen ausschließlich bekanntgegeben werden:
    1. Ziffer eins
      natürlichen Personen, die weder zur Registrierung der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4 a, E-GovG noch in einem anderen Staat zur Registrierung eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      natürlichen Personen, denen weder die Registrierung noch die Verwendung des E-ID bzw. eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO zumutbar ist sowie
    3. Ziffer 3
      natürlichen Personen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet oder die Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, sind.
  4. Absatz 4,Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat persönlich oder durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21, Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) der natürlichen Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters zu erfolgen. Im Fall des Absatz 2, hat die Bekanntgabe der Zugangsdaten durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.

Im RIS seit

28.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40266547

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/97/A1P3a/NOR40266547

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