(2)Absatz 2,Natürliche Personen aus einem Staat, in dem kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, können den Antrag über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß § 1 Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV, BGBl. II Nr. 247/2023, stellen. In diesem Fall ist die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten nicht zulässig.Natürliche Personen aus einem Staat, in dem kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, können den Antrag über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß Paragraph eins, Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2023,, stellen. In diesem Fall ist die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten nicht zulässig.