Bundesrecht konsolidiert

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FinanzOnline-Verordnung 2006 Art. 1 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

04.12.2023

Abkürzung

FOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
34 Monopole

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Abschnitt 11 Z 16 iVm BGBl. II Nr. 340/2023

Text

Anmeldung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Anmeldung zu FinanzOnline ist persönlich beim Finanzamt Österreich sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung oder die Anmeldung gemäß Absatz 4, zulässig. Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (Paragraph 21, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.
  2. Absatz 2,Die Anmeldung zu FinanzOnline unter Verwendung der Funktion „Bürgerkarte“ (Paragraph 4, Absatz eins, E-GovG) erfordert abweichend von Absatz eins, weder persönliche, noch elektronische oder schriftliche (per Fax) Anmeldung beim Finanzamt. Dies gilt nicht, wenn die eindeutige Identifikation des Bürgerkarteninhabers in den Datenbeständen der Abgabenverwaltung des Bundes mittels des Namens und Geburtsdatums des Bürgerkarteninhabers an Hand der in der Bürgerkarte eingetragenen Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2, E-GovG) nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,Die Anmeldung zu FinanzOnline ist für natürliche Personen aus Staaten, in denen kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO), Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß Paragraph eins, Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2023,, zulässig. Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen. Eine Anmeldung mittels Online-Identifikation durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, kann die Anmeldung im Rahmen einer Online-Identifikation gemäß Paragraph eins, Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2023,, erfolgen. Im Fall der Anmeldung im Rahmen einer Online-Identifikation gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen. Dieses muss in deutscher oder englischer Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung auf Deutsch übermittelt werden.
    2. Ziffer 2
      Ergibt sich aus diesem Dokument eine gemeinsame Vertretungsbefugnis von mehreren Personen, muss mindestens eine dieser Personen mittels Online-Identifikation identifiziert werden. Für alle übrigen gemeinsam vertretungsbefugten Personen kann die Online-Identifikation durch Übermittlung einer mit der qualifizierten elektronischen Signatur der jeweiligen Person versehenen und beglaubigten Spezialvollmacht ersetzt werden.
    3. Ziffer 3
      Eine Anmeldung mittels Online-Identifikation durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
    4. Ziffer 4
      Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.

Im RIS seit

25.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40255346

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/97/A1P3/NOR40255346

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