Bundesrecht konsolidiert

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FinanzOnline-Verordnung 2006 Art. 1 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

20.04.2009

Abkürzung

FOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
34 Monopole

Text

Anmeldung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Anmeldung zu FinanzOnline hat persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (Paragraph 3, AVOG) zu erfolgen. Liegen bei einem Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Artikel 28, Absatz eins, UStG 1994) nicht vor und ist er auch nicht abfuhrpflichtig im Sinne des Paragraph 79, EStG 1988, so ist die Anmeldung auch elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.
  2. Absatz 2,Die Anmeldung zu FinanzOnline unter Verwendung der Funktion “Bürgerkarte“ (Paragraph 4, Absatz eins, E-GovG) erfordert abweichend von Absatz eins, weder persönliche, noch elektronische oder schriftliche (per Fax) Anmeldung beim Finanzamt. Dies gilt nicht, wenn die eindeutige Identifikation des Bürgerkarteninhabers in den Datenbeständen der Abgabenverwaltung des Bundes mittels des Namens und Geburtsdatums des Bürgerkarteninhabers an Hand der in der Bürgerkarte eingetragenen Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2, E-GovG) nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40076292

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