Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
06.10.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
QZV Chemie OG
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung eines Zielzustandes für Oberflächengewässer. Dies erfolgt durch Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe sowie für allgemeine physikalischchemische Schadstoffe, bei denen die Qualitätsnorm unabhängig vom Gewässertyp festgelegt wird in Oberflächenwasserkörpern, sowie durch Beschreibung der maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2011
Gesetzesnummer
20004638
Dokumentnummer
NOR40091241