Kurztitel

Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Ziel

Paragraph eins,

Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung eines Zielzustandes für Oberflächengewässer. Dies erfolgt durch Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe sowie für allgemeine physikalischchemische Schadstoffe, bei denen die Qualitätsnorm unabhängig vom Gewässertyp festgelegt wird in Oberflächenwasserkörpern, sowie durch Beschreibung der maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots.