Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2007,
Paragraph eins
06.10.2007
31.12.2010
Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung eines Zielzustandes für Oberflächengewässer. Dies erfolgt durch Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe sowie für allgemeine physikalischchemische Schadstoffe, bei denen die Qualitätsnorm unabhängig vom Gewässertyp festgelegt wird in Oberflächenwasserkörpern, sowie durch Beschreibung der maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots.