Temperaturanforderungen für Faschiertes
§ 7.Paragraph 7,
Abweichend von Anhang III, Abschnitt V, Kapitel III, Z 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügt bei Faschiertem, das ausschließlich in Österreich hergestellt und in Österreich an Einzelhandelsunternehmen oder Endverbraucher abgegeben wird, eine Abkühlung auf +4°C oder weniger. Abweichend von Anhang römisch drei, Abschnitt römisch fünf, Kapitel römisch drei, Ziffer 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, genügt bei Faschiertem, das ausschließlich in Österreich hergestellt und in Österreich an Einzelhandelsunternehmen oder Endverbraucher abgegeben wird, eine Abkühlung auf +4°C oder weniger.