Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2006,
römisch fünf
Paragraph 7
02.03.2006
82/05 Lebensmittelrecht
Abweichend von Anhang römisch drei, Abschnitt römisch fünf, Kapitel römisch drei, Ziffer 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, genügt bei Faschiertem, das ausschließlich in Österreich hergestellt und in Österreich an Einzelhandelsunternehmen oder Endverbraucher abgegeben wird, eine Abkühlung auf +4°C oder weniger.
31.10.2017
20004635
NOR40076213