Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.03.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-VOLV
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Anwendung von Bestimmungen der VOLV
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit den Maßgaben anzuwenden, dassDie Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle von Verweisen auf das ASchG Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des B-BSG treten und
an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
(2)Absatz 2,Verweise auf die VOLV beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Gesetzesnummer
20004610
Dokumentnummer
NOR40075711